Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen den Gemeinden Eggebek, Janneby, Jerrishoe, Jörl, Langstedt, Sollerup und Süderhackstedt über die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr im Amt Eggebek
- die Gemeinde Eggebek, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Carsten Ehlers,
- die Gemeinde Janneby, vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Birgit Blunck,
- die Gemeinde Jerrishoe, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Jörg Carstensen-Uhle,
- die Gemeinde Jörl, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Ismael Bruhn,
- die Gemeinde Langstedt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Ralf Ketelsen,
- die Gemeinde Sollerup, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Ingo Hansen, und
- die Gemeinde Süderhackstedt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Carsten Seemann,
schließen folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufgabenträgerschaft gem. § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit dem Brandschutzgesetz für Schleswig-Holstein vom 10. Februar 1996 in den zurzeit geltenden Fassungen:
Präambel
Die amtsangehörigen Gemeinden verfolgen gemeinsam das Ziel, den Brandschutz sowie die Hilfeleistung im Amtsgebiet nachhaltig zu sichern und den Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehren langfristig zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und sinkender Mitgliederzahlen in den Einsatzabteilungen kommt der frühzeitigen Heranführung von Kindern an die Aufgaben, Werte und Gemeinschaft der Feuerwehr besondere Bedeutung zu.
Die Gründung einer Kinderfeuerwehr dient der altersgerechten Vermittlung von Wissen über Brandschutz, Unfallverhütung und Hilfeleistung sowie der Förderung von Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und sozialem Engagement. Sie stellt zugleich einen wichtigen Beitrag zur Nachwuchsgewinnung für die Jugendfeuerwehren und späteren Einsatzabteilungen dar.
Zur Bündelung von Ressourcen, zur einheitlichen Organisation und zur Gewährleistung gleicher Teilhabemöglichkeiten für Kinder im gesamten Amtsgebiet schließen die Beteiligten diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Er regelt die Einrichtung, Trägerschaft und Durchführung einer amtsweiten Kinderfeuerwehr sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
§ 1 Kinderfeuerwehr im Amt Eggebek
(1) Ab 01.03.2026 wird die Aufgabe und Einrichtung „Kinderfeuerwehr Brandbären“ von der Gemeinde Jörl wahrgenommen. Die „Kinderfeuerwehr Brandbären“ ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Jörler Raum. Die Bezeichnung „Kinderfeuerwehr Brandbären“ ist für diese Jugendabteilung verbindlich.
(2) Die „Kinderfeuerwehr Brandbären“ ist in der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Jörler Raum gem. § 8 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes zu verankern. Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl die Mitglieder als auch die zu wählenden Leitungskräfte aus den an dieser Vereinbarung beteiligten Gemeinden kommen können.
(3) Mit der Einrichtung einer Kinderfeuerwehr im Amt Eggebek wird das Ziel einer gemeindeübergreifenden Jugendarbeit auf der Grundlage eines thematischen Angebots und des Anwerben junger Nachwuchskräfte für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden verfolgt. In der gemeinsamen Arbeit ist darauf hinzuwirken, dass die Kinder nach Erreichen der Altersgrenze in die Jugendfeuerwehren ihrer Gemeinden oder in die Jugendfeuerwehr im Amt Eggebek wechseln. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 15.01.2013 – in der Anlage beigefügt – ist zu beachten.
§ 2 Beirat
(1) Zur Unterstützung der „Kinderfeuerwehr Brandbären“ bilden die beteiligten Gemeinden einen Beirat. Jede Vertragsgemeinde entsendet als Mitglieder des Beirates seine Bürgermeisterin bzw. seinen Bürgermeister und seine Wehrführung. Ferner gehören dem Beirat die Leitung und Stellvertretung der „Kinderfeuerwehr Brandbären“ an.
(2) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich und zusätzlich auf Wunsch einer Gemeinde. Der/die Vorsitzende des Beirates beruft bedarfsgerecht Beiratssitzungen ein. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde Jörl als standortgebende Gemeinde ist Vorsitzende/r des Beirates.
(3) Der Beirat berät und beschließt über das jährliche Haushaltsbudget der Kinderfeuerwehr, das im Haushalt der Gemeinde Jörl in einem gesonderten Abschnitt geführt wird. Über die Abwicklung des Budgets ist dem Beirat durch die Gemeinde Jörl ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Des Weiteren ist der Beirat bei wichtigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Kinderfeuerwehr durch die Gemeinde Jörl anzuhören.
(4) Jedes Mitglied hat bei den Beiratssitzungen eine Stimme. Kann kein mehrheitliches Abstimmungsergebnis erzielt werden (besteht Stimmgleichheit), zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. Beiratssitzungen sind zu protokollieren und Abstimmungsergebnisse unter Angabe der Stimmverteilung schriftlich festzuhalten.
§ 3 Kostenverteilung
Die Kosten der Kinderfeuerwehr werden von den beteiligten Gemeinden anteilig nach den jeweils geltenden Berechnungsgrundsätzen der Amtsumlage an die Gemeinde Jörl erstattet.
§ 4 Laufzeit, Kündigung
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Eine Kündigung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt u. a. die Bildung einer eigenen oder Beteiligung an einer anderen Kinderfeuerwehr.
(3) Das Kündigungsrecht nach § 127 LVwG bleibt davon unberührt.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung weitgehend entspricht. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen wird dadurch nicht berührt.
(2) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung und die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 28.04.2025 außer Kraft.
Unterzeichnung
Eggebek, den 26.03.2026
Unterzeichnet für die Gemeinden Eggebek, Janneby, Jerrishoe, Jörl, Langstedt, Sollerup und Süderhackstedt. Die handschriftlichen Unterschriften werden in dieser Onlinefassung nicht abgebildet.
Abschrift nach der bereitgestellten PDF-Fassung „Öffentlich-rechtlicher Vertrag“, vier Seiten. Orthografie und Zeichensetzung wurden im Vertragstext grundsätzlich beibehalten; offensichtliche Erkennungsfehler der maschinellen Texterfassung wurden anhand des Scans berichtigt.
